BMF: Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet
Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher [...]
Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher [...]
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Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen sind oftmals komplexe Sachverhalte zu beurteilen. Das BMF beantwortet in seinem Schreiben vom 17.1.2019 nun weitere verschiedene Einzelfragen und ergänzt bzw. ändert damit das Anwendungsschreiben vom 18.1.2016.
Notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, sind als Werbungskosten nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG abziehbar.
Fraglich ist, bei welchem Elternteil die zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (KV/PV-Beiträge) für ein Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld besteht, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG abzugsfähig sind.
Sofern ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung als auch freiwillig privat krankenversichert ist, kann er ausschließlich die Basis-Krankenversicherungsbeiträge (erhöht) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.
Aufwendungen für typische Berufsbekleidung sind als Werbungskosten abziehbar. Demgegenüber sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn die bürgerliche Kleidung überwiegend, nahezu ausschließlich oder ausschließlich im Beruf getragen wird.
Das BMF hat in seinem Schreiben vom 18.1.2019 (IV C 5 – S 2334/08/10006-01) zur Anwendung von R 8.1. Abs. 7 Nr. 4 LStR zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essensmarken bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten Stellung genommen.
Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende GbR eintritt, kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein.
Mit Schreiben vom 17.1.2019 hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfestellung und vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18.5.2015 (BStBl I 2015, 439) aufgehoben.