Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben im Rahmen ihrer Jahreskonferenz am vergangenen Freitag das Bundesfinanzministerium gebeten, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert. Ziel ist es, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 23.5.2019 zur umsatzsteuerlichen Einordnung bei der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung geäußert.
Das BMF hat mit Schreiben vom 23.5.2019 zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (Abschnitt 12.9 Abs. 13 Sätze 3, 5 und 6 UStAE) Stellung genommen.
Das BMF schließt sich mit Schreiben vom 27.5.2019 hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von platzierungsabhängigen Preisgeldern der Rechtsprechung des EuGH und des BFH an und ändert diesbezüglich den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Der neue Geschäftsbericht für 2018 ist da! Am 24.5.2019 wurde der Geschäftsbericht 2018 im Rahmen der Landesverbandstagung 2019 in Göttingen zur Delegiertenversammlung vorgelegt.
Das BMF hat mit Schreiben vom 21.5.2019 den geänderten, amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Erstattung von Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO bekannt gegeben (Vordruck BZSt-2). Dieser Vordruck ersetzt den bisher als Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 5.2.2018 veröffentlichten Vordruck mit sofortiger Wirkung.
Auch für die Tätigkeit als Steuerberater hat die zunehmende Verschuldung privater Haushalte und damit vieler Arbeitnehmer enorme Auswirkungen auf die tägliche Arbeit: Sie werden immer häufiger mit Lohnpfändungen konfrontiert, die sie u.a. für ihre Kunden berechnen und abwickeln müssen.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Finanzkrise und dem Rating bei Kreditvergaben kommt der Größe Eigenkapital eine herausragende Bedeutung zu. Dementsprechend sind Fragen einer zutreffenden Abgrenzung und eines korrekten bilanziellen Ausweises des Eigenkapitals von höchster praktischer Relevanz.
Die kompetente Beratung des heilberuflichen Mandats fordert von Beraterseite ein hohes Maß an Überblick zur aktuellen Rechtsprechung, Gesetzesentwicklung und Verwaltungsauffassung. Dies liegt vor allem an den spezifischen „Problemfeldern“, die sich bei der steuerlichen Beratung von Ärzten und anderen Heilberufen stellen.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der interessantesten anhängigen Verfahren, die im Mai 2019 veröffentlicht wurden.
Nach Auskunft des Niedersächsischen Finanzministeriums ist der Verwaltung die besondere Problematik in bargeldintensiven Branchen bekannt. Besonders im Fokus stünden insbesondere die aufgrund der fortschreitenden Technisierung bestehenden Manipulationsmöglichkeiten an elektronischen Registrierkassen.
Das BMF hat eine neue Version seiner Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück veröffentlicht.
Das Finanzamt mag zunächst nicht alles wissen, die Finanzverwaltung insgesamt verfügt aber über ein umfassendes Wissen über die Steuerpflichtigen, welches auch zunehmend zielgerichtet mobilisiert wird.
Die Anwendung der Regelungen des Umwandlungssteuererlasses vom 11.11.2011 und die letzten Gesetzesänderungen und die bis zum Jahre 2019 ergangenen BFH-Urteile zeigen in der Praxis mehr und mehr die Gefahren, aber auch Beratungschancen auf.
Die Umsatzsteuer als Transaktionssteuer führt bei falscher Rechtsanwendung schnell zu hohen und unvorhergesehen Nachzahlungen in Außenprüfungen. Die Digitalisierung führt gerade im Bereich der Umsatzsteuer zu neuen Geschäftsmodellen, wie beispielsweise elektronischen Dienstleistungen oder dem Online-Handel.
In kaum einem anderen Bereich ändern sich derzeit die gesetzlichen Regelungen so schnell wie in der Sozialversicherung. Hier müssen Mitarbeiter in Steuerberatungskanzleien über gute Grundlagen verfügen und ständig auf dem Laufenden bleiben, denn Beitragsnachforderungen sind teuer und können für Mandanten weitreichende Folgen nach sich ziehen.
Aufgrund des § 4 Abs. 3 EStG können nicht zur Buchführung verpflichtete Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Hierdurch soll die Gewinnermittlung vereinfacht und erleichtert werden.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewältigung der besonderen Forstschäden des Jahres 2018 für die abweichenden Wirtschaftsjahre 2017/2018 und 2018/2019 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr bundeseinheitlich das Folgende.
Das BMF hat mit Schreiben vom 10.5.2019 das Anwendungsschreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer vom 18.1.2016 (BStBl I 2016, 85) ergänzt.
Mit Schreiben vom 18.4.2019 hat das BMF dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen sich für den Arbeitnehmer ergeben, wenn er an seinen Arbeitgeber ein Arbeitszimmer oder eine als Homeoffice genutzte Wohnung vermietet.
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt freut sich, Katharina Wendt als neue Referentin für Veranstaltungen in der Seminarabteilung des Verbandes begrüßen zu dürfen.
Allein die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht danach zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenso zeitnah erfasst werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.
Am 8.5.2019 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2019 veröffentlicht, das offiziell die Bezeichnung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ trägt.
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hat durch Urteil vom 13.2.2019 (Az. XI R 1/17) entschieden, dass Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind.
Anlässlich der Europawahl 2019 am 26. Mai 2019 hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) eine Synopse der Europawahlprogramme sowie eine Liste der aufgestellten Kandidaten erarbeitet.
Bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen gewinnt der Familienpool stetig an Bedeutung. Die Übertragung von Einkünften auf Familienmitglieder mit geringem Einkommen und damit geringer Steuerlast wird so ermöglicht.
Der Lehrgang richtet sich an Mitarbeiter/innen in Steuerberatungskanzleien, die z.B. nach einer Familienpause wieder in den Beruf einsteigen möchten, sowie an Mitarbeiter/innen, die als Quereinsteiger eine andere, kaufmännische Vorbildung mitbringen und bereits seit einiger Zeit in einer Steuerberatungspraxis tätig sind.
Mit Schreiben vom 2.5.2019 hat das BMF Stellung zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 AO genommen (BMF-Schreiben v. 2.5.2019 - IV A 3 -S 0338/18/10002).
Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell). § 19 Abs. 4 GewStDV findet auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil keine Anwendung.
§ 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet (BFH, Urteil v. 7.3.2019 - IV R 18/17).
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2018 (Az. VIII R 17/16) entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € pro Jahr
Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind. Er hat mit Beschluss vom 13.2.2019 (Az. XI R 13/17) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) insoweit um Klärung gebeten.
Arbeitslohnaufwendungen für Arbeiten in der Werkstatt des leistenden Unternehmers sind nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt, so das FG München in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung.
Im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d EStG ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen, auch wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust zusätzlich erhöht. Gegen diese Entscheidung des FG Köln ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig.
Ein Gerichtsvollzieher unterhält am Sitz des Amtsgerichts seine erste Tätigkeitsstätte, so das FG Baden-Württemberg. Damit können die Fahrten des Gerichtsvollziehers nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.
Zu den sechs Referenten zählt auch Prof. Dr. Matthias Loose, Richter am II. Senat des BFH, der sich vorrangig mit Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer befasst. Folgende Themen sind für den Vortrag von Prof. Dr. Loose am 13.5.2019 vorgesehen.