Anpassung von Vorauszahlungen für 2019 (§ 110 EStG)
Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde die bisher im Verwaltungswege eröffnete Möglichkeit zur Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 gesetzlich verankert, modifiziert und erweitert.